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   OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21   

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OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21 (https://dejure.org/2021,52261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.11.2021 - 13 ME 426/21 (https://dejure.org/2021,52261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. November 2021 - 13 ME 426/21 (https://dejure.org/2021,52261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 81 Abs. 3 S. 1, 2 AufenthG; § 81 Abs. 4 S. 1, 2 AufenthG
    Auslösung einer Fortbestandsfiktion bei den Schengen-Visa i.R.d. Antrags eines Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Fiktionswirkung durch Erteilungs- oder Verlängerungsanträge während des Aufenthalts mit Schengen-Visum; Aufenthaltsdauer; ausgeschlossen; Bezugszeitraum; Duldungsfiktion; Erlaubnisfiktion; Erteilungsantrag; Fiktion; Fortbestandsfiktion; Fortgeltungswirkung; ...

  • rechtsportal.de

    Auslösung einer Fortbestandsfiktion bei den Schengen-Visa i.R.d. Antrags eines Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2022, 303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 22.18

    Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Denn bezüglich beider Antragsteller ist die Auslösung einer Fortbestandsfiktion bei den hier in Rede stehenden Schengen-Visa (Typ C Mult. für kurzfristige Besuchsaufenthalte, auch unter mehrfacher Einreise, vgl. Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 6 Rn. 30, 42) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der seit dem 6. September 2013 geltenden Sonderregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - BVerwG 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90, juris Rn. 17; vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschl. v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

    Dieser Zustand fand jedoch seine Grundlage jeweils gerade in den von der Deutschen Botschaft Kiew erteilten Schengen-Visa vom 11. März 2014 und damit in (sogar deutschen) Aufenthaltstiteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wodurch der Rückgriff auf § 81 Abs. 3 AufenthG von vornherein gesperrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, a.a.O., Rn. 24 f.; a.A. jedenfalls für von anderen Mitgliedstaaten erteilte Schengen-Visa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. April 2018 - 11 S 2583/17 -, InfAuslR 2018, 278, juris Rn. 23 ff.; offenbar generell a.A. Winkelmann/Kolber, a.a.O., Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2017 - 13 ME 244/17

    Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; familiäre Lebensgemeinschaft mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Denn diese Fiktionsbescheinigungen regeln nicht die Rechtslage, sondern haben lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, juris Rn. 6).

    bb) Die behördliche Anordnung einer Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht erfolgt; allein die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen reicht hierfür nicht aus (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 S 2583/17

    Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei Einreise mit einem von einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Dieser Zustand fand jedoch seine Grundlage jeweils gerade in den von der Deutschen Botschaft Kiew erteilten Schengen-Visa vom 11. März 2014 und damit in (sogar deutschen) Aufenthaltstiteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wodurch der Rückgriff auf § 81 Abs. 3 AufenthG von vornherein gesperrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, a.a.O., Rn. 24 f.; a.A. jedenfalls für von anderen Mitgliedstaaten erteilte Schengen-Visa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. April 2018 - 11 S 2583/17 -, InfAuslR 2018, 278, juris Rn. 23 ff.; offenbar generell a.A. Winkelmann/Kolber, a.a.O., Rn. 49).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Auch diese könnten allenfalls - unter weiteren Voraussetzungen - als Grundlage ausnahmsweise zuzugestehender sog. "Verfahrensduldungen" nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; st. Rspr.), die nur im Wege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer vorläufigen Regelung zuzuführen wären.
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 ME 190/13

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Versagung des Aufenthaltstitels

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Denn bezüglich beider Antragsteller ist die Auslösung einer Fortbestandsfiktion bei den hier in Rede stehenden Schengen-Visa (Typ C Mult. für kurzfristige Besuchsaufenthalte, auch unter mehrfacher Einreise, vgl. Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 6 Rn. 30, 42) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der seit dem 6. September 2013 geltenden Sonderregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - BVerwG 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90, juris Rn. 17; vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschl. v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 13 ME 30/20

    Abschiebungsandrohung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2021 - 13 ME 426/21
    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Versagung der Aufenthaltserlaubnisse in Ziffern 1. bis 8. des Bescheides vom 7. Juni 2021 mit dem Ziel der Suspendierung einer durch die Versagung vollziehbar entstandenen Ausreisepflicht (vgl. zum Zusammenhang Senatsbeschl. v. 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 5) wäre hingegen, wie das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses noch zutreffend ausgeführt hat, nur dann statthaft, wenn diese Versagung eine der nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG durch einen Erteilungs- oder Verlängerungsantrag ausgelösten Fiktionen (gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion bzw. behördlich angeordnete Fortgeltungswirkung) beseitigt hätte.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2023 - 13 ME 170/23

    Aufenthaltsdauer; Fortgeltungsfiktion; Gültigkeitsdauer; Höhere Gewalt;

    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob das dem Antragsteller erteilte Schengen-Visum im Hinblick auf den beim Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2023 allein gestellten Antrag auf Verlängerung - nicht von der darin vorgesehenen Aufenthaltsdauer, sondern nur - von dessen Gültigkeitsdauer (Blatt 7 der Gerichtsakte) überhaupt noch hinsichtlich der Gültigkeitsdauer verlängert werden kann bzw. ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, obwohl der Antragsteller zum einen die vorgesehene Aufenthaltsdauer von 90 Tagen inzwischen und möglicherweise auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten haben dürfte und das Schengen-Visum zum anderen infolge des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer am 20. Juli 2023 (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie mangels Eingreifens der - besitzstandswahrenden Wirkung der - Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - BVerwG 1 C 22.18 -, juris Rn. 17; Urt. v. 22.6.2011 - BVerwG 1 C 5.10 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 12) bereits erloschen ist.

    des Beschlusses genannten Gründen (etwaige Überschreitung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer) bereits zweifelhaft erscheint, aber keiner abschließenden Klärung bedarf, im Bundesgebiet mit einem gültigen und einen Aufenthalt auch in zeitlicher Hinsicht zulassenden Schengen-Visum aufhält, so löst dieser Antrag keine der in § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geregelten Fiktionen aus (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 7 ff.).

    Die behördliche Anordnung einer Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist hier weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich und hätte im Übrigen auch nicht erfolgen können (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 17).

    Selbst wenn eine Verspätung bejaht würde, hätte die vorherige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf einem Schengen-Visum und daher auf einem Aufenthaltstitel beruht, so dass - wie oben ausgeführt - bereits dem Grunde nach kein Fall des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgelegen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 21 f.).

  • VGH Hessen, 15.09.2023 - 3 B 2020/22

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Fortführung einer ehelichen

    Denn die Antragstellerin ist mit einem Schengen-Visum und damit mit einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eingereist, wodurch der Rückgriff auf § 81 Abs. 3 AufenthG, unabhängig davon, ob bereits bei der Ausstellung des Schengen-Visums und seiner Nutzung ein Daueraufenthalt beabsichtigt war, von vornherein gesperrt ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 -, juris Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rdnr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 PA 138/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis; Ausreisepflicht;

    a) Eine danach erforderliche gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG , gesetzliche Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder behördlich angeordnete Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (vgl. zur Systematik Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, InfAuslR 2022, 97, juris Rn. 7 ff.) bestand nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes 5 B 5578/21 nicht.
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2023 - 13 ME 6/23

    Ablehnung; Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde;

    Nach dieser Vorschrift gilt ein Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer rechtzeitig vor dem Ende der Geltungsdauer dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (vgl. zum System der Fiktionen im Aufenthaltsrecht: Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2022 - 13 ME 257/22

    Ausschluss eines Anspruchs auf Verlängerung der innegehabten humanitären

    Denn der rechtzeitig vor Auslaufen der früheren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (8.8.2015) - nämlich am 27. Juli 2015 im Rahmen einer Vorsprache (Blatt 1426 f. der Beiakte 1 Band VI) - gestellte Verlängerungsantrag des Antragstellers hatte eine Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, die durch die Titelversagung zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. zum System: Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Bremen, 26.10.2022 - 2 V 1274/22

    Auswirkungen der Geltendmachung von asylrelevanter Verfolgung im Heimatland im

    Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Gestalt einer Verfahrensduldung kann aber ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3).
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